In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Familienversicherung für Ehepartner und/oder Kinder.
Die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung ist ausschließlich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich.
Die Familienversicherung ist möglich für
- Ehegatten
- Lebenspartner
- Kinder
- Kinder von familienversicherten Kindern
Als Kinder gelten dabei grundsätzlich auch Stiefkinder, Enkelkinder, Pflegekinder und angenommene Kinder. Voraussetzung für die Familienversicherung ist bei Stief- und Enkelkindern, dass diese vom Krankenkassen-Mitglied überwiegend unterhalten werden.
Die Voraussetzungen zur beitragsfreien Familienversicherung ergeben sich aus §10 SGB V, das heißt, die Familienangehörigen müssen
- ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben,
- dürfen nicht freiwillig versichert sein,
- dürfen nicht von der Versicherungspflicht befreit sein,
- dürfen nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sein und
- dürfen kein Gesamteinkommen haben, das im Monat 470 Euro überschreitet.
Der Zugang zur Familienversicherung wird von den Krankenkassen im Allgemeinen sehr genau geprüft. Zur Angabe der Daten sind GKV-Mitglieder gemäß §289 SGB V verpflichtet.