Anders als der Beitrag zur Krankenversicherung, kann der beitragsmindernde Selbstbehalt nicht – auch nicht in der Höhe, in der er in Anspruch genommen wurde – steuerlich geltend gemacht werden.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz können seit 2010 Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) und Pflegepflichtversicherung von der Steuer abgesetzt werden.
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